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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der
DFL Logistikpartner GmbH (FN 618176h)
Freindorferstrasse 2d, 4052 Ansfelden, Austria
Tel: +43 732 272 220 11
http://www.kofferbutler.at/
in der Fassung 01.01.2024

I. Präambel

  1. Sämtliche Beförderungsverträge und Gepäcktransportdienstleistungen, welche über „Kofferbutler“, ein Service der DFL Logistikpartner GmbH, geschlossen werden, unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Allgemeines

  1. Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber je nach Vereinbarung folgende Leistungen: Entgegennahme, Verwahrung, Transport, Zustellung und gegebenenfalls Zwischenlagerung von Gepäckstücken aller Art.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) gelten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien für alle gegenwärtigen und zukünftigen Leistungen, welche der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, auch wenn im Einzelfall beim Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
  3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden.

III. Zustandekommen des Vertrags

  1. Den Umfang der zu erbringenden Leistungen definiert der Auftraggeber – vorbehaltlich einer Prüfung durch den Auftragnehmer – durch Eingabe folgender Daten auf der Homepage www.kofferbutler.at oder per „Kofferbutler“-App: gewünschtes Aufgabedatum oder Zustelldatum, Anzahl der Gepäckstücke, ungefähre Größe und ungefähres Gewicht der Gepäckstücke, Aufgabe- und Zustelladresse, Namen, Mailadresse und Telefonnummer des Auftraggebers und des Empfängers sowie Angaben darüber, ob sich in den zu transportierenden Gepäckstücken Bruchwaren befinden. Die Abholung des Gepäcks durch den Auftragnehmer kann frühestens einen Tag nach dem elektronisch übermittelten Angebot durch den Auftraggeber erfolgen, es sei denn es wird gesondert eine abweichende Vereinbarung getroffen.
  2. Hat der Auftraggeber sämtliche Daten zu seinem gewünschten Auftrag auf der Homepage www.kofferbutler.at oder per „Kofferbutler“-App eingegeben, berechnet das System die voraussichtliche Lieferzeit sowie den Gesamtpreis für die Durchführung des Auftrags. Bestätigt der Auftraggeber, zu den Konditionen des Auftragnehmers die Versendung der Gepäckstücke in Auftrag geben zu wollen, und leistet der Auftraggeber die Zahlung an den Auftragnehmer, gibt der Auftraggeber damit ein Angebot an den Auftragnehmer ab, an welches der Auftraggeber bis zum folgenden Tag um 18 Uhr mitteleuropäischer Zeit gebunden ist. Mit der Abgabe des Angebots akzeptiert der Auftraggeber die AGB des Auftragnehmers und willigt in die Datennutzung durch den Auftragnehmer wie in der Datenschutzerklärung beschrieben ein.
  3. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung elektronisch übermittelt.

IV. Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers enthalten sind. Insbesondere hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur vereinbarten Zeit die zum Transport vereinbarten Gepäckstücke transportfertig zu übergeben. Eine Pflicht des Auftragnehmers zur Überprüfung des Gepäckstücks besteht nicht. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Inhalt des zu transportierenden Gepäckstücks derart gut vor Einwirkungen von außen geschützt ist, dass die zu transportierenden Gegenstände nicht zu Schaden kommen. Der Auftragnehmer ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gepäckstücks mangels schriftlicher Vereinbarung nicht verpflichtet. Allfällige Schäden des zu transportierenden Inhalts aufgrund unzureichender Verpackung trägt alleine der Auftraggeber, Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Versendung des Gepäcks abzulehnen, wenn es offensichtlich nicht transportsicher ist oder wenn es wesentlich von der vereinbarten Größe oder von der sonst vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Die Leistungserbringung unterbleibt mangels schriftlicher Vereinbarung darüber hinaus auch dann, wenn mit dem Gepäckstück Güter transportiert werden sollen, die Nachteile für Personen, Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten oder die schnell verderben oder Fäulnis ausgesetzt sind. § 5 der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen gilt sinngemäß.
  3. Ferner weigert sich der Auftragnehmer – sofern nicht anders vereinbart – Gepäckstücke mit folgendem Inhalt zu transportieren: Geld und sonstiges Vermögen, geldwerte Dokumente wie Schecks, Wertpapiere, Wechsel oder Sparbücher, Edelmetalle und Schmuck, Waffen, - und Waffenteile Gefahrengüter, Waren, die noch Flüssigkeiten enthalten sowie zur Beförderung verbotene Güter. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig vom Inhalt der Gepäckstücke zu informieren.
  4. Der Auftragnehmer ist zur Überprüfung des Inhalts des Gepäcks nicht verpflichtet und geht mangels entsprechender Information davon aus, dass sich keine der in Punkt IV. (2) oder (3) genannten Güter im Gepäck befinden. Besteht der Verdacht, dass sich eine oder mehrere der in Punkt IV. (2) oder (3) genannten Güter im Gepäck befinden könnten, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Gepäckstück zu öffnen, zu prüfen und bei Vorliegen der in Punkt IV. (2) oder (3) genannten Güter den Transport und die Lagerung des Gepäcks zu verweigern.
  5. Lehnt der Auftragnehmer den Transport aus berechtigten Gründen ab, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer dennoch das volle Entgelt zu bezahlen.
  6. Die tatsächliche Übernahme des Gepäckstücks zur Beförderung bzw. Lagerung durch den Auftragnehmer ist weder als Einverständnis, noch als nachträgliche Genehmigung in Hinblick auf die insbesondere in Punkt IV. genannten Transportausschlüsse zu werten. Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer verschwiegen, dass sich in den Gepäckstücken eine oder mehrere der insbesondere in Punkt IV. (2) oder (3) genannten Güter befinden, haftet der Auftraggeber für sämtliche Nachteile und Schäden, welche dem Auftragnehmer oder Dritten durch die Beförderung oder Einlagerung dieser Güter entstehen, sohin auch für die Kosten von Sicherstellung, Lagerung, Rücktransport, Entsorgung sowie sonstige Zusatzkosten. Im Fall von Beschädigung oder Verlust der Gepäckstücke ist die Haftung des Auftragnehmers mit EUR 500 bzw. bei „Premium“-Versand mit EUR 1.000 begrenzt. Den Nachweis für eine etwaige Beschädigung hat der Auftraggeber zu erbringen.
  7. Hinweise auf dem Gepäckstück, die auf eine besondere Beschaffenheit des Inhalts aufmerksam machen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Im Übrigen bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers, den Inhalt transportsicher und geeignet zu verpacken, von solch einem Hinweis unberührt.
  8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alte Aufkleber und Hinweisschilder vollständig vom Gepäckstück zu entfernen und am Gepäckstück mittels Hinweisschild die korrekte Anschrift des Empfängers anzugeben. Falls erforderlich, sind alle weiteren Beförderungspapiere am Gepäckstück anzubringen. Unterlässt der Auftraggeber die entsprechenden Maßnahmen, ist der Auftragnehmer von der Pflicht zur Auslieferung des Gepäcks befreit, dies bei vollem Entgeltanspruch.
  9. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu dem vereinbarten Termin oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom Auftragnehmer dadurch nicht durchführbaren Leistungen dennoch als vertragskonform erbracht.
  10. Bei genehmigungspflichtigen Ein- und Ausfuhren ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer folgende Unterlagen zum Zweck der Zollanmeldung zur Verfügung zu stellen: Packliste über Kofferinhalt (Download auf der Webseite), pro-forma Rechnung für Einfuhrzollabfertigung und Ausfuhrzollabfertigung über den Wert der Waren. Die Zollabfertigung wird dem Auftraggeber vom Auftragnehmer gesondert verrechnet und ist diesem binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung zu ersetzen.

V. Leistung

  1. Der Auftragnehmer liefert die Gepäckstücke bei Inlandsübersendungen in der Regel innerhalb von ein bis vier Werktagen, bei Übersendungen von oder ins Ausland nach Möglichkeit binnen drei bis acht Werktagen nach Übernahme beim Empfänger ab. Entscheidet sich der Auftraggeber für eine „Premium“-Sendung, beträgt die Auslieferzeit bei Inlandsübersendungen in der Regel ein bis zwei Werktage, bei Auslieferungen ins Ausland (je nach Land) nach Möglichkeit ein bis fünf Werktage. Verbindliche Lieferfristen werden jedoch nicht vereinbart. Die angegebenen Lieferlaufzeiten sind unverbindlich und gelten nicht als fixe Zustelltermine. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen finden keine Zustellungen statt. Samstage sind keine Werktage.
  2. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, die Gepäckstücke beim Empfänger mit befreiender Wirkung an jede dort angetroffene und empfangsbereite Person zu übergeben, sofern keine begründeten Zweifel ob der Berechtigung der Person zur Entgegennahme der Gepäckstücke im Auftrag des Empfängers bestehen. Im Übrigen braucht der Auftragnehmer die Empfangsberechtigung der beim Empfänger angetroffenen Person nicht gesondert prüfen.
  3. Bei Zustellung der Gepäckstücke hat der Empfänger bzw. die dort angetroffene und empfangsbereite Person seinen Namen bekanntzugeben und eine Empfangsbescheinigung zu unterzeichnen. Auch digitale Unterschriften dienen als Abliefernachweis. Wird die Unterschrift verweigert, so zählt der Zustellvermerk des Zustellers als Zustellnachweis. Ist die angegebene Zustelladresse offenkundig nicht korrekt, hat der Auftragnehmer zunächst eine Weisung des Auftraggebers einzuholen. Erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber binnen 3 Werktagen aus welchen Gründen auch immer keine Weisung, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Gepäck an den Auftraggeber zurückzusenden. Sämtliche Mehraufwendungen des Auftragnehmers trägt der Auftraggeber.
  4. Eine Änderung der Zustelladresse nach Buchung eines Gepäckstücks ist grundsätzlich nicht möglich, sofern nicht im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen wird.
  5. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen von Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. Vereinbarte Liefertermine sind nur dann bindend, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Insbesondere bei höherer Gewalt oder unvorhergesehenen Hindernissen in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Subunternehmen ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Erbringung der vereinbarten Leistung befreit. Der Auftraggeber kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn vom Auftragnehmer eine als verbindlich vereinbarte Leistungsfrist überschritten wird.
  6. Als höhere Gewalt gelten – neben den in Punkt IX. genannten Ursachen – auch Betriebs- und Verkehrsstörung, dies mit der Folge, dass der Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Leistung befreit ist, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktritts durch den Auftragnehmer entstehen. Die Haftung des Auftragnehmers für negative Folgen durch verspätete Leistungen ist jedenfalls ausgeschlossen.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung zu beauftragen.
  8. Der Auftraggeber ist bei Bedarf berechtigt, den Auftragnehmer mit der zeitlich befristeten Einlagerung des Gepäcks zu beauftragen. Es obliegt alleine dem Auftragnehmer, einen geeigneten Lagerraum auszusuchen. Dem Auftraggeber ist es erlaubt, den Ort der Lagerung zu erfahren und das eingelagerte Gepäck nach Voranmeldung und gegen Kostenersatz zu besichtigen. Werden mehrere Gepäckstücke eingelagert, hat der Auftragnehmer eine „Lagerliste“ zu erstellen, deren Vollständigkeit der Auftraggeber schriftlich zu bestätigen hat. Die Lagerung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Bei letzterer wird eine beiderseitige Kündigungsfrist von 10 Tagen vereinbart. Bezüglich der Kosten für die Einlagerung gilt Punkt III. (2) sinngemäß.

VI. Leistungsstörungen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Leistungen mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Auftraggeber berechtigt, Preisminderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Beruht die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung auf fehlender oder mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers oder auf einer Verletzung von Verpflichtungen des Auftraggebers insbesondere gemäß Punkt IV. dieser AGB, ist jede Verpflichtung des Auftragnehmers zur unentgeltlichen Mängelbeseitigung oder Preisminderung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird jedoch auf Wunsch des Auftraggebers die unterbliebene Leistung kostenpflichtig nochmals erbringen.

VII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle von Vorsatz und grobem Verschulden. Dies gilt auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer auch bei leichtem Verschulden.
  2. Lässt der Auftraggeber durch den Auftragnehmer eine oder mehrere der in Punkt IV. (2) oder (3) genannten Güter transportieren, ohne dies mitzuteilen, ist jede Haftung des Auftragnehmers grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangener Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind oder Ansprüche Dritter – ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren spätestens mit Ablauf von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, jedenfalls aber nach 3 Jahren. Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers besteht nur, wenn der Auftraggeber als Unternehmer den jeweiligen Schaden unverzüglich nach Leistungserbringung bzw. bei nicht ohne weiteres erkennbaren Schäden nach Kenntnis des Schadens schriftlich angezeigt. Auf § 377 UGB, welcher sinngemäß gilt, wird ausdrücklich hingewiesen: Unterlässt der Auftraggeber als Unternehmer die unverzügliche Anzeige, so kann er Ansprüche aus Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), aus Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Leistung (§§ 871 f ABGB) oder die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) nicht mehr geltend machen.
  4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Die Haftungsbeschränkungen dieser AGB, insbesondere laut Punkt VII., gelten auch bei der Verfolgung der Ansprüche durch den Auftraggeber gegenüber den Dritten, deren Zuhilfenahme sich der Auftragnehmer bedient hat.
  5. Weitergehende als die in diesen AGB genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer oder dessen zurechenbare Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen soweit dies gesetzlich zulässig ist. Darüber hinaus ist die Haftung des Auftragnehmers oder dessen zurechenbare Dritte für Schäden des Auftraggebers mit der fünffachen Auftragssumme, maximal jedoch EUR 2.000 je Auftrag begrenzt. Die Haftung für Schäden aus Verspätungen sind gemäß der Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen und dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr mit der Höhe des Werts der Fracht begrenzt.
  6. Bei Vernichtung oder Verlust der Gepäckstücke ist der Schaden anhand des Zeitwerts des Inhalts zu ermessen und bis zu einem Betrag von EUR 500, bei „Premium“-Versand bis zu einem Betrag von EUR 1.000 versichert. Darüber hinaus ist die Haftung des Auftragnehmers jedenfalls ausgeschlossen, sofern er vom erhöhten Wert der versendeten Güter keine Kenntnis hatte. Punkt IV. (4) bis (6) ist zu beachten. Eine Aufrechnung von Ansprüchen des Auftraggebers mit der Vergütung des Auftragnehmers oder dessen zurechenbare Dritte ist unzulässig.
  7. Kommt es aufgrund des „Corona“-Virus oder einer vergleichbaren Pandemie zu behördlichen und wirtschaftlichen Beschränkungen, hat der Auftragnehmer sämtliche daraus resultierende Verzögerungen und Nachteile nicht zu vertreten. Das Entgelt wird dennoch in voller Höhe fällig.
  8. Im Übrigen sind in Bezug auf den Auftragnehmer ausschließlich die Bestimmungen über die „Haftung des Spediteurs“ laut Punkt XIII. der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen anwendbar.

VIII. Entgelt

  1. Das vom Auftraggeber zu bezahlende Entgelt ist im Zuge des Buchungsvorgangs sofort per Kreditkarte von Visa bzw. Mastercard oder per Sofortüberweisung in Euro zu leisten und ergibt sich aus dem Vertrag. Alle Kosten und Spesen der Zahlung trägt der Auftraggeber. Jeder nicht vorhersehbare zusätzliche Aufwand ist im vertraglich vereinbarten Preis nicht enthalten und gesondert zu vergüten. Dies gilt auch für jeden unvorhersehbaren Aufwand oder für jeden Mehraufwand, den der Auftraggeber durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (insbesondere laut Punkt IV.) verursacht.
  2. Mehrere Auftraggeber haften solidarisch. Gibt ein Vertreter Namen, Beruf und Anschrift des Auftraggebers bei Vertragsabschluss nicht bekannt, haftet er neben dem Auftraggeber als Bürge und Zahler. Der Auftraggeber hat diesen Vertrag an seine Rechtsnachfolger zu überbinden.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, dann gilt folgendes: Die genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist.
  4. Für jeden Auftrag, der über die „Kofferbutler“-App erteilt wird, erhält der Auftraggeber Treuepunkte, die er bei einem zukünftigen Auftrag einlösen kann, wodurch sich bspw. der Preis des zukünftigen Auftrags reduzieren kann. Vergabe und Anzahl der Treuepunkte werden vom Auftragnehmer in laufenden Mitteilungen veröffentlicht. Nach spätestens 12 Monaten verfallen ungenützte Treuepunkte zur Gänze. Der Auftraggeber stimmt der entsprechenden Datenspeicherung und Datennutzung zu diesem Zweck durch den Auftragnehmer ausdrücklich zu. Mit dem Verfall der Treuepunkte werden auch die entsprechenden Datensätze gelöscht. Für außerhalb der „Kofferbutler“-App erteilte Aufträge werden keine Treuepunkte gewährt.
  5. Ist ausnahmsweise keine Vorauszahlung des Auftraggebers vereinbart oder hat der Auftraggeber Mehraufwendungen des Auftragnehmers zu vergüten, sind Rechnungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber binnen 7 Tagen nach Erhalt und ohne jeden Abzug spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Lieferungen umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Allfällige Einwendungen des Auftraggebers gegen Rechnungen des Auftragnehmers müssen schriftlich binnen einer Woche ab Erhalt der Rechnung mittels Brief oder E-Mail geltend gemacht werden, andernfalls der Rechnungsbetrag als anerkannt gilt.
  6. Der Auftraggeber ist davon in Kenntnis, dass der Auftragnehmer ein Wahlrecht hat, solange noch keine Zahlung erfolgt ist: Der Auftragnehmer kann entweder die Übersendung der Gepäckstücke vornehmen und den entsprechenden Preis beim Auftraggeber eintreiben. Der Auftragnehmer hat jedoch auch das Recht, die Übersendung der Gepäckstücke solange zu verweigern, bis die vollständige Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt.
  7. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten wie etwa Anwaltshonorare und Inkassokosten zu ersetzen. Betreibt der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 30 zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber ferner verpflichtet, neben den gesetzlichen Zinsen jeden weiteren Schaden unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
  8. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers aus welchem Grund auch immer ist der Auftragnehmer überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
  9. Die Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur mit einer vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Leistung, Garantie, Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
  10. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Steuern und Abgaben trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten, sollte der Auftragnehmer für Steuern und Abgaben in Anspruch genommen werden.

IX. Höhere Gewalt

  1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt – sohin zum Beispiel aufgrund von Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Grenzschließung wegen Pandemie, Grenzkontrollen, Staus, witterungsbedingte Unmöglichkeit der Zustellung, Schließungen von Flughäfen, Straßen etc, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Produkten u.a. – nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung des Auftragnehmers dar.

X. Laufzeit des Vertrags

  1. Der Vertrag tritt mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber in Kraft und endet mit der mangelfreien Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Auftragnehmer.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrag über den Transport eines oder mehrerer Gepäckstücke jederzeit zu stornieren. Bei Stornierung bis zum 11. Werktag vor der vereinbarten Abholung des Gepäcks durch den Auftragnehmer wird die Buchung kostenfrei storniert und bereits geleistete Zahlungen an den Auftraggeber rückerstattet. Erfolgt die Stornierung ab dem 10 Werktag vor der vereinbarten Abholung des Gepäcks durch den Auftragnehmer, ist eine auch nur teilweise Rückerstattung des Preises jedenfalls ausgeschlossen. Samstage sind keine Werktage.
  3. Als Verbraucher kann der Auftraggeber gemäß § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) bzw. § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) von einem außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers geschlossenen Vertrag (Auswärtsgeschäft) zurücktreten. Das Widerrufsrecht gilt auch für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner geschlossen werden (Fernabsatz). Als Verbraucher hat der Auftraggeber daher das Recht, den Vertrag, den er mit dem Auftragnehmer als Unternehmer geschlossen haben, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Auftraggeber als Verbraucher verzichtet auf dieses Widerrufsrecht und erklärt ausdrücklich, von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen, sobald er das Gepäck an den Auftragnehmer zur Auslieferung übergibt. Der Widerruf des Vertrags ist ab diesem Zeitpunkt jedenfalls ausgeschlossen.
  4. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit E-Mail vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, ein solches eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
  5. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und dem Auftragnehmer aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann. Ebenso ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn der Auftraggeber die vereinbarten Anzahlungen oder die vereinbarten Teilzahlungen nicht fristgerecht leistet.

XI. Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer speichert die für die Durchführung des Vertrags notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass seine Daten zur Durchführung dieses Vertrags durch den Auftragnehmer gespeichert, verarbeitet und an vom Auftragnehmer beauftragte Dritte zur Verarbeitung weitergegeben werden.
  2. Der Auftragnehmer wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom Auftragnehmer erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.

XII. Geheimhaltung

  1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
  2. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte.

XIII. Sonstiges

  1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es Mitarbeitern des Auftragnehmers verboten ist, Zusagen zu abweichenden Bedingungen zum Vertrag oder zu diesen AGB abzugeben oder den Auftragnehmer anderweitig zu verpflichten.
  2. Prospekte, Kataloge und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch den Auftragnehmer. Für vorvertragliche Gespräche, Aussagen von Angestellten oder Vermittlern, Prospekte etc. übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen den Auftragnehmer hergeleitet werden können.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die andere Vertragsseite. E-Mails gelten als der Schriftform gleichgestellt.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
  5. Im Verhältnis zu Verbrauchern sind sämtliche Punkte dieser AGB, welche mit den geltenden Konsumentenschutzrechten unvereinbar sind, unbeachtlich.
  6. Soweit nicht anders vereinbart, ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Verweisungsnormen auf ausländisches Recht und das UN-Kaufrecht sind nicht anwendbar. Für Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
  7. Soweit in den vorliegenden AGB keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) und das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der jeweils geltenden Fassung.